Eine Mutter machte mit ihrem 5 1/2-jährigen Sohn einen Fahrradausflug. Sie fuhr voraus. Der Kleine, der schon recht sicher auf dem Fahrrad war, fuhr einige Meter hinter ihr. Als das Kind anhalten wollte, beschädigte es ein parkendes Fahrzeug.
Da der Junge für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden konnte, wurde die Mutter wegen Verletzung der Aufsichtspflicht vom Geschädigten in Anspruch genommen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Schadensersatzklage ab. Da das Kind schon gut radfahren konnte und ihm die Mutter ständig die notwendigen Anweisungen gab, war ihr eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht vorzuwerfen. Der Unfall war für sie weder vorhersehbar noch verhinderbar.
Der Autofahrer blieb auf seinem Schaden sitzen.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.04.1995
2 S 5891/94
RdW Heft 21/95, Seite V