Der Arbeitsplatz einer Angestellten im öffentlichen Dienst war weggefallen. Ihr Dienstherr bot ihr eine gleiche Tätigkeit in einer 60 km entfernten Stadt an. Die Mitarbeiterin war damit nicht einverstanden und nahm ihre Kündigung in Kauf.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens verlangte sie von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Das Bundesarbeitsgericht verneinte einen Abfindungsanspruch. Wird eine Arbeitsstelle aufgelöst, so ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, eine tägliche Wegstrecke von 60 km zu dem angebotenen Ersatzarbeitsplatz auf sich zu nehmen. Sogar einen Umzug hielt das Gericht durchaus für zumutbar.