Ausgleichsanspruch für gemeinsame Schulden


Gehen Eheleute gemeinsame Verpflichtungen z. B. durch eine Kreditaufnahme ein, so haften beide für die Verbindlichkeiten. Das Gesetz spricht hier von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Leistet nur einer der Gesamtschuldner Zahlungen, so steht ihm nach dem Gesetz ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte gegen den anderen zu, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Diese Regelung gilt nach zwei weitreichenden Gerichtsurteilen auch unter Eheleuten. In beiden Fällen zahlte der alleinverdienende Ehemann auch nach dem Scheitern der Ehe gemeinsame Schulden zurück.

Beide Gerichte gingen davon aus, daß während intakter Ehe der alleinzahlende Ehegatte aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung die Belastung allein tragen sollte. Mit dem Scheitern der Ehe sei der Grund für die alleinige Haftung im Verhältnis zum anderen Ehegatten jedoch weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt steht demnach dem weiterzahlenden Ehegatten ein hälftiger Ausgleichsanspruch zu.

Übereinstimmend stellten beide Gerichte fest, daß der Ausgleichsanspruch nicht durch das eheliche Güterrecht (in der Regel Zugewinnausgleich) ausgeschlossen sei.


Urteil des BGH vom 30.11.1994
12 ZR 59/93
FamRZ 1995, 216
Urteil des LG Gießen vom 14.12.1994
1 S 406/94
FamRZ 1995,1071
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