Auf Unterhaltsansprüche sind Bafög-Leistungen in vollem Umfang anzurechnen.
Dies entschied das OLG Hamm im Fall einer jungen Frau, die nach der Geburt ihres Kindes und späterer Ehescheidung mit staatlicher Unterstützung ihre Schulausbildung fortsetzte.
Urteil des OLG Hamm vom 21.06.1995
5 U F 39/95
FamRZ 1995, 1422