Verfügungsbefugnis über ein Bankkonto eines verstorbenen Ehegatten:


Ein Ehemann hatte seine Ehefrau zur Verfügung über sein Bankkonto auch über seinen Tod hinaus bevollmächtigt. Nach dem Tod des Ehemanns wandelte die Ehefrau das Konto in ein Einzelkonto auf ihren Namen um, obwohl noch Söhne des Erblassers als weitere Erben vorhanden waren. Diese waren damit nicht einverstanden und verklagten ihre Mutter.

Nach Auffassung des OLG Hamm ist eine Kontovollmacht grundsätzlich so auszulegen, daß sie nur übliche Kontovorgänge umfaßt und nicht eine Änderung der Gläubigerstellung des Kontoinhabers durch den Bevollmächtigten ermöglichen soll.

Dies ist jedoch im Falle einer Vollmacht anders, die über den Tod des Kontoinhabers hinausgeht. Ihr Zweck liegt nach Auffassung des Gerichts darin, daß der Bevollmächtigte nach dem Tod des Kontoinhabers abgesichert sein soll. Da es aber keinen Unterschied machen kann, ob der Bevollmächtigte eine Überweisung auf sein Konto veranlaßt oder das Konto nach dem Tod des Inhabers auf seinen Namen umschreiben läßt, hielten die Richter am OLG Hamm in diesem Fall das Handeln der Ehefrau rechtmäßig.


OLG Hamm, Urt.v.07.12.1994
31 U 100/94
NJW-RR 1995,564
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