Für einen pflegebedüftigen Mann ordnet das Vormundschaftsgericht eine vorläufige Betreuung an. Nach Beendigung der Betreuung beantragte der eingesetzte Berufsbetreuer die Festsetzung seiner Vergütung. Noch bevor die beantragte Vergütung festgesetzt wurde, verstarb der Betroffene.
Im vorliegenden Fall hatte der Verstorbene ein Vermögen von über 100.000 DM. Er wäre also in der Lage und auch verpflichtet gewesen, die Vergütung des Betreuers selbst zu bezahlen.
Verstirbt jedoch der vermögende Betreute noch vor Zahlungsausgleich, begründet der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers eine Nachlaßverbindlichkeit. Dies bedeutet, daß die Erben des verstorbenen Betreuten die festgesetzte Vergütung aus dem Nachlaß zahlen müssen.
Beschluß des BayObLG vom 10.04.1996
3 ZBR 56/96
FamRZ 1996, 1173