Fortführung des Ehenamens


Bei seiner ersten Heirat nahm der Ehemann den Familiennamen seiner Frau an (sogenannter erheirateter Familienname). Die Ehe wurde geschieden. Der Mann wollte bei seiner erneuten Eheschließung diesen Namen als Ehenamen fortführen.

Dies ist nicht zulässig, da die Führung des erheirateten Familiennamens als Ehenamen der neuen Ehe die Gefühle des geschiedenen Ehegatten oder dessen Verwandten als ursprüngliche Namensträger verletzen kann. Die hier getroffene Namensbestimmung anläßlich der zweiten Eheschließung war daher unwirksam.


Beschlüsse des BayObLG vom 01.08 und 14.08.1996
1 ZWR 110/96 und 183/95
FamRZ 1997, 554, 556
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