Arbeitgeberdarlehen, Ausgleichsklausel


Arbeitsgerichtliche Aufhebungsverträge enthalten in der Regel zur Klarstellung eine sogenannte Ausgleichsklausel, wonach mit der Erfüllung des Aufhebungsvertrages sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.

Dies führt jedoch nicht dazu, daß der Arbeitgeber nicht noch die Rückzahlung eines gewährten Arbeitgeberdarlehens von dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer verlangen kann. Denn die Abgeltungsklausel bezieht sich nur auf den Arbeitsvertrag und nicht auf den rechtlich selbständigen Kreditvertrag zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer.


Urteil des LAG Hamm
10 Sa 1386/94
Impulse Heft 8/96, Seite 83
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