Unterhaltspflicht der Eltern bei mehrstufiger Berufsausbildung
Eltern sind verpflichtet, ihren Sprößlingen eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Wie weit diese Verpflichtung geht, wenn sich nach einer erfolgreichen Lehre noch ein Studium anschließen soll, hatte nun der BGH entschieden.
Im vorliegenden Fall schloß der Sohn nach der Mittleren Reife eine Lehre als Industriemechniker ab. Anschließend besuchte er die Fachoberschule, die er mit dem Fachabitur beendete. Als er danach noch ein Ingenieurstudium machen wollte, streikten die Eltern.
Der BGH verneinte die Verpflichtung der Eltern, auch noch das Studium des Sohnes zu finanzieren, da ein einheitlicher Ausbildungsgang bei der Reihenfolge Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium nicht gegeben sei. Der Student muß daher seine weitere Ausbildung selbst finanzieren.
Anders liegt der Fall, wenn sich nach dem Abitur zunächst eine Lehre anschließt und das Kind danach ein artverwandtes Studium antritt. (z. B. Banklehre und danach Wirtschaftsstudium). Bei diesem einheitlichen Ausbildungsgang müssen die Eltern bis zum Studiumabschluß zahlen.
Urteil des BGH vom 30.11.1994
XII ZR 215/93
NJW 1995, 718