Arbeitsloser muß Arbeitsproben fertigen


Ein Zahntechniker war seit vier Jahren arbeitslos. Im Rahmen einer Bewerbung sollte er eine Arbeitsprobe abliefern. Dies verweigerte der Arbeitslose mit der Begründung, der Arbeitgeber könne ihn ja zur Probe einstellen. Die freie Stelle bekam der Zahntechniker natürlich nicht.

Das Bundessozialgericht bestätigte eine dem weiterhin arbeitslosen Zahntechniker daraufhin auferlegte Sperre seiner Arbeitslosenhilfe von vier Wochen. Arbeitslose sind bei ihrer Stellungssuche im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, an Eignungstests teilzunehmen und auf Verlangen auch Arbeitsproben zu fertigen.


Urteil des BSG
11 Rar 25/96
Handelsblatt vom 27./28.06.1997
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