Nimmt eine Mutter nach rechtskräftiger Scheidung wieder ihren Geburtsnamen an, haben sowohl Mutter und Vater ein gleichberechtigtes Interesse an einer Namensgleichheit mit dem gemeinsamen Kind.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß eine Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht, wenn dem keine anderen erheblichen Gründe entgegenstehen.
Heiratet die sorgeberechtigte Mutter wieder, kann auch das Bedürfnis der Namensgleichheit des Kindes mit Halb- und Stiefgeschwistern eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigen.
Urteil des BVerwG vom 13.12.1995
6 C 13/94 und 6/94
ZAP EN-Nr. 105/96