Arbeitslose müssen Adreßänderung mitteilen


Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe sollten jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt mitteilen.

Erfährt das Arbeitsamt wegen eines als unzustellbar zurückgekommenen Briefes erst verspätet die neue Adresse, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben und gezahlte Arbeitslosenunterstützung für den Zeitraum der Nichterreichbarkeit des Arbeitslosen zurückgefordert werden.


Urteil des BSG vom 14.04.1996
7 RAr 38/95
NJW 1997, 148
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