Nach Trennung und Scheidung blieb das damals sechsjährige Kind der Parteien im beiderseitigen Einvernehmen in der gewohnten Umgebung beim Vater wohnen. Die Mutter zog in ein Schwesternheim. Entgegen dem Willen des Vaters beließ das Familiengericht das Sorgerecht bei beiden Elternteilen.
Wie bereits einige Oberlandesgerichte entschied auch das OLG Karlsruhe in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung, daß die gemeinsame elterliche Sorge einen entsprechenden Antrag bzw. Vorschlag beider Elternteile erfordert.
Das Gericht betonte, daß die gemeinsame elterliche Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe durchaus erstrebenswert ist, um den Kindern das Gefühl der gleichstarken Zugehörigkeit zu beiden Elternteilen zu geben. Diese "Ideallösung" läßt sich jedoch nicht erzwingen. Bleiben die Bemühungen der Eltern um eine gemeinsame elterliche Sorge eventuell unter Einschaltung des Jugendamtes und der Erziehungsberatung erfolglos, so ist das Sorgerecht einem Elternteil zu übertragen. Dies ergibt sich eindeutig aus der -noch geltenden- Rechtslage.
Danach war das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, dessen Eignung zur Betreuung des Kindes auch nach Meinung der Mutter nicht in Zweifel gezogen wurde.
Beschluß des OLG Karlsruhe vom 03.05.1995
16 UF 347/94
FamRZ 1996, 709