Testament, Anfechtung


Ein Mann setzte in seinem Testament seine Nichte und deren Angehörige als Erben ein. Später heiratete er. Das Testament änderte er nicht. Nach seinem Tode erklärte seine Ehefrau die Anfechtung des Testaments. Hierzu war sie nach dem Gesetz berechtigt. § 2079 Satz 1 BGB ermöglicht die Anfechtung, wenn der verstorbene Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten (z.B. Ehegatte, Kind) im Testament übergangen hat, der erst nach Errichtung des Testaments z.B. durch Heirat oder Geburt pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Gleichwohl bleibt es bei der letztwilligen Verfügung, wenn der Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten bewußt vom Erbe ausschließen wollte. Dies muß nach einem Urteil des OLG Frankfurt der eingesetzte Erbe, hier also die Nichte, beweisen. Da dies nicht gelang, wurde die Ehefrau des Verstorbenen Alleinerbin. Die im Testament als Erbin vorgesehene Nichte ging leer aus.


Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 20.01.1995
20 W 21/95
FamRZ 1995, 1522
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