Ein Arbeitsloser besaß eine seit Jahren bestehende kapitalbildende Lebensversicherung. Aus diesem Grund weigerte sich die Bundesanstalt für Arbeit dem Mann Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Das Landessozialgericht Nordhein-Westfalen in Essen stellte dazu klar, daß dem Arbeitslosen eine Verwertung der Lebensversicherung nicht zumutbar sei, weil sie insbesondere der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage sowie der Alterssicherung dient.
Urteil des Landessozialgerichts NRW
L 13(9) AR 155/95
SZ vom 24.02.1996