Einstellungsgespräch, Frage nach Behinderung


Schwerbehinderte genießen nach dem Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Daher haben Arbeitgeber ein erhebliches Interesse, bereits vor der Einstellung von einer vorliegen den Behinderung zu erfahren.

In der Rechtsprechung war insbesonders umstritten, ob ein Bewerber beim Einstellungsgespräch die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft (wahrheitsgemäß) beantworten muß, wenn sich die Behinderung nicht auf seine Arbeit auswirkt (z.B. Buchhalter mit Gehbehinderung).

Das BAG sorgt mit einem kürzlich ergangenen Urteil nun für Klarheit: Ein Stellenbewerber muß die Frage nach einer Schwerbehinderung immer wahrheitsgemäß beantworten. Verschweigt er diese, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.


Urteil des BAG vom 05.10.1995
2 AZR 523/94
ZAP EN-Nr. 943/95
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