Arbeitslosengeld bei untertariflicher Bezahlung


Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemißt sich nach dem zuletzt bezogenen Einkommen. Wie aber ist zu verfahren, wenn der betroffene Arbeitslose während seiner Beschäftigung unter Tarif bezahlt wurde?

Grundsätzlich ist auch hier das tatsächlich erzielte Einkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz selbst dann, wenn sich der frühere Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß durch Vergleich bereit erklärt, den höheren Tariflohn nachzuzahlen.

Gleichwohl kann es sich lohnen, sich gegen derartige Entscheidungen des Arbeitsamts zu wehren. Das Landessozialgericht ließ nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zu. Das letzte Wort in dieser Sache ist als noch nicht gesprochen.


Urteil des LSG Rheinland-Pfalz
L 1 Ar 14/93
RdW Heft 16/95, Seite IV
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice