Honoraranspruch eines Erbensuchers


Sogenannte Erbensucher bemühen sich, auf Erbfallanzeigen des Nachlassgerichtes die gesetzlichen Erben herauszufinden und verlangen von diesen dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Erbensucher gegen den von ihm ausfindig gemachten Erben nicht ohne weiteres einen Honoraranspruch erheben kann. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist stets eine wirksame Honorarvereinbarung mit dem Erben. Wenn ein solcher Vertrag jedoch nicht zustande kommt, so ist dies das normale Risiko des Erbensuchers, der dann keinen Ersatzanspruch für etwaige Aufwendungen und ein Vermittlungshonorar hat. Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Erbensucher 20 % des Erbes von der von ihm ermittelten Erbin. Da diese jedoch den Abschluss einer nachträglichen Vereinbarung ablehnte, wurde die Klage abgewiesen.


Urteil des BGH vom 23.09.1999
III ZR 322/98
WM 1999, 2411
NJW 2000,72
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