Keine Amtshaftung bei Verstoß gegen Bauvorschriften
Ein Grundstückseigentümer, der ein Haus mit dem üblichen Gewährleistungsausschluss gekauft hat, kann keine Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde (Bauamt) geltend machen, wenn sich später herausstellt, dass dem früheren Eigentümer eine Baugenehmigung ohne Schallschutzfenster zum Schutz gegen Fluglärm nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Gemeinde ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, dem neuen Eigentümer Ersatz für den nachträgliche Einbau von Schallschutzfenstern zu leisten.
Urteil des OLG Celle vom 29.01.1999
4 U 183/98
NVwZ-RR 1999, 422
Praktiker Report Heft 11/1999, Seite 69