Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Tanken


Ein in der Spätschicht tätiger Arbeitnehmer erhielt die Mitteilung von seinem Arbeitgeber, daß er aufgrund einer Umplanung schon am nächsten Morgen in der Frühschicht arbeiten müsse. Der Arbeitnehmer, der mit dem Auto zur Arbeitsstätte kommt, mußte noch vor dem Beginn der Frühschicht sein KFZ auftanken. Hierbei erlitt er einen schweren Verkehrsunfall. Die zuständigen Berufsgenossenschaft verneinte jedoch einen Arbeitsunfall und lehnte Zahlungen ab. Es kam zum Prozeß.

Hierzu meint das BSG: Aufgrund der Verlegung der Schichtarbeit von der Spät- auf die Frühschicht, war die Tankfahrt des Arbeitnehmers betrieblich bedingt. Aus diesem Grunde bestand auch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft wurde zu Zahlungen verurteilt.


BSG, Urt.v.24.01.95 -
8 RKnU 1/94
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