Fristlose Kündigung und Abberufung eines Verwalters


Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich mit mehreren Rechtsfragen hinsichtlich Kündigung und Abberufung eines Verwalters zu befassen

Von der Abberufung des Verwalters ist rechtlich grundsätzlich die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Ein Eigentümerbeschluss über die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages wird jedoch regelmäßig so auszulegen sein, dass damit auch der Verwalter abberufen wird.

Beruft der Verwalter nach Entstehen der Eigentümergemeinschaft eineinhalb Jahre lang keine Eigentümerversammlung ein, so kann dies einen wichtigen Grund für eine Abberufung des Verwalters und eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages darstellen. Die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrages müssen innerhalb angemessener Frist nach Entstehen des wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Frist kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.


Beschluss des BayObLG vom 30.04.1999
2 Z BR 3/99
NJW-RR 1999, 1390
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