Ein Mietwagenunternehmen muss seinen Kunden auf die Möglichkeit einer der Vollkaskoversicherung ähnlichen Haftungsbefreiung für etwaige Unfallschäden hinweisen. Allerdings trägt nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln der Kunde dafür die Beweislast, dass die entsprechende Belehrung durch den Autovermieter unterblieben ist.
Anmerkung: Diese nicht unbestrittene Auffassung des Oberlandesgerichts Köln führt in der Praxis dazu, dass der Kunde, um im Streitfall seiner Beweispflicht nachkommen zu können, das Beratungs- und Verkaufsgespräch nur mit einem Zeugen führen sollte.
Urteil des OLG Köln vom 23.12.1999
18 U 122/99
DAR 2000, 164