Abstecher auf Dienstreise


Ein Verkaufsleiter aus Süddeutschland, der zu einer Messe für mehrere Tage nach Düsseldorf reiste, nahm dorthin Frau und Tochter mit. Am ersten Abend fuhren sie ins 60 km entfernte Dortmund, um bei seinen Eltern zu übernachten. Unterwegs verunglückte die Familie mit dem Auto. Der Mann wurde an der Wirbelsäule verletzt.

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, daß der Verkaufsleiter keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Zwar bestehe auf Geschäftsreisen auf dem Weg zur Unterkunft Versicherungsschutz, und der Ort der Übernachtung müsse auch nicht der Ort des Einsatzes sein. Bei einer Entfernung von 60 km aber sei der Zusammenhang zwischen Arbeit und Unterkunft besonders kritisch zu prüfen. Eine 60 Kilometer-Fahrt für einen Verwandtenbesuch unterfällt dabei nicht mehr dem Versicherungsschutz.


Urteil des Bundessozialgerichts
2 RU 21/94
SZ vom 28.03.1996
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice