Nach dem Gesetz kann das Familiengericht einem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren bestellen. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter (Eltern) in erheblichem Gegensatz steht. Ein Interessengegensatz der Eltern untereinander hinsichtlich des Sorge- oder Umgangsrechts für das gemeinsame Kind ist jedoch nicht ausreichend, um für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Den an dem Verfahren beteiligten Eltern steht gegen die Entscheidung des Gerichts ein Beschwerderecht zu.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.11.1999
6 WF 154/99
Forum Familien- und Erbrecht 2000, 27