Ein Angestellter wollte sein Mittagessen im Café eines Einkaufszentrums einnehmen. Im Erdgeschoß des Einkaufszentrums rutschte er auf einem Salatblatt aus und verletzte sich. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Entschädigung als Arbeitsunfall ab.
Auch das Bundessozialgericht meinte, daß mit dem Betreten des Einkaufszentrums der Versicherungsschutz endete, da damit der "öffentliche Verkehrsraum" verlassen wurde. Damit stand dem verletzten Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entschädigung durch den Unfallversicherungsträger zu.
Hinweis: Mit dem Verlassen des Einkaufszentrums lebt der Versicherungsschutz wieder auf.
Urteil des BSG vom 02.07.1996
2 RU 34/95
NJW 1996, 742