Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Kopierens von Daten aus dem Bestand des Arbeitgebers auf einen privaten Datenträger ist auch dann möglich, wenn es sich nicht um gesperrte Daten mit Personenbezug oder um Betriebsgeheimnisse handelt.
Dies begründete das Sächsische Landesarbeitsgericht damit, dass ein Arbeitgeber durch das unbefugte Kopieren von betrieblichen Daten jegliche Kontrolle über seinen Datenbestand verliert. Er kann dann in der Regel nicht mehr feststellen, welche Daten wann, von wem, in welcher Form und für welche Zwecke verwendet wurden.
Urteil des Sächsischen LAG vom 14.07.1999
2 Sa 34/99
MDR 2000, 710