Prospektwerbung: Hinweis auf weitere Informationen im Innenteil


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn bei dem auf der Vorderseite eines Werbeprospekts angegebenen Preis zum Beispiel mit einem Sternchen auf Informationen im Innenteil des Prospekts verwiesen wird, wo weitere detaillierte Preisangaben gemacht werden.

Nach Einschätzung der Karlsruher Richter erwartet kaum ein Verbraucher im Rahmen einer Werbeanzeige, dass es sich um einen Gesamtpreis (Endpreis) handelt, wenn durch ein nicht unauffälliges Sternchen oder einen entsprechenden Hinweis auf eine andere Stelle der Werbeangaben verwiesen wird. Im konkreten Fall ging es um einen Prospekt der Telekom, auf dessen Vorderseite mit der Angabe "mit T-Online ab 6 Pfennig ins Internet inkl. Verbindungskosten (weitere Informationen im Innenteil)" geworben wurde. Im Inneren des Prospekts wurde dann darauf hingewiesen, dass unter anderem noch ein monatlicher Grundpreis von 8 DM anfällt. Die Werbung war danach nicht irreführend und somit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.


Urteil des BGH vom 16.12.1999
3 U 164/99
RdW Heft 13/2000, Seite IV
CR 2000, 525
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