Das Bundessozialgericht wies die Klage einer arbeitslosen Frau ab, die nach mehr als fünf Jahren rückwirkend die Zahlung von Arbeitslosenhilfe verlangte. Der Anspruch von Arbeitslosenhilfe verjährt nach vier Jahren, wenn der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist die Leistung anmahnt.
Urteil des BSG
B 7 AL 64/99R
NJW Heft 30/2000, Seite XLVI