Rücktritt von Klassenfahrt


Eine Schulklasse führte eine Klassenfahrt durch. Die anteiligen Kosten für die insgesamt 25 Schüler betrugen 500 DM pro Person. Die Eltern eines Schülers unterschrieben die Teilnahmeerklärung und verpflichteten sich darin zur Zahlung der anteiligen Kosten. Vier Tage vor Antritt der Fahrt teilten sie jedoch der Schulleitung mit, dass ihr Sohn an der Klassenfahrt nicht teilnehmen werde, weil er hierzu "keine Lust" habe. Die Eltern wurden gleichwohl zur Zahlung des anteiligen Kostenbeitrages herangezogen.

Das Verwaltungsgericht Berlin verurteilte die zahlungsunwilligen Eltern zur Zahlung von 500 DM. Mit der schriftlichen und von den Eltern unterzeichneten Anmeldung zur Klassenfahrt war eine wirksame Vereinbarung zur Zahlung der anteiligen Kosten für die Klassenfahrt zustande gekommen. Von dieser Vereinbarung hätten die Eltern allenfalls dann zurücktreten können, wenn hierfür ein wichtiger Grund bestanden hätte, was offensichtlich nicht der Fall war. Da durch die Nichtteilnahme des Jungen für die Schule als Veranstalter der Klassenfahrt auch keine Kostenersparnis verbunden war, mussten die Eltern den vollen Betrag bezahlen.


Urteil des VG Berlin vom 28.01.2000
3 A 559/99
NJW 2000, 2040
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