Der Bayrische Verfassungsgerichtshof entschied, dass das Verbot, eine ärztliche Praxis in der Rechtsform einer GmbH zu führen weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Vertragspartner des Patienten der Arzt selbst, also eine natürliche Person sein soll.
Entscheidung des BayVerfGH vom 13.12.1999
Vf. 5 und 6 - VII - 95
ZAP EN-Nr. 549/2000