Das Bundesarbeitsgericht hält die Frage an eine Bewerberin nach einer bestehenden Schwangerschaft für grundsätzlich unzulässig. Nur in drei Ausnahmefällen muß die Stellenbewerberin wahrheitsgemäß antworten:
1.) Durch die Tätigkeit wird die Gesundheit der Bewerberin oder des ungeborenen Kindes gefährdet (z.B. Arzthelferin, Röntgenassistentin).
2.) Die Bewerberin könnte wegen bereits bestehender Mutterschutzzeiten die Stelle gar nicht erst antreten.
3.) Die Stellenbewerberin ist durch die Schwangerschaft für die Tätigkeit gänzlich ungeeignet (z.B. Mannequin, Tänzerin).
Die Rechtsauffassung, daß die Bewerberin ansonsten auf die entsprechende Frage im Bewerbungsgespräch schwindeln darf, bestätigte nun auch der Europäische Gerichtshof (RsC-177/88).