Die mehrfach hintereinander geschaltete Befristung von Arbeitsverträgen ist ohne sachlichen Grund unzulässig. Im vorliegeden Fall wurde der Arbeitsvertrag mit einem Studenten, der in der Flughafenverwaltung beschätigt war, mehrmals hintereinander auf jeweils ein halbes Jahr befristet. Das BAG vertritt hierzu die Auffassung, daß zwischen den Vertragsparteien wegen der Unzulässigkeit der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Ein sachlicher Grund wäre beispielsweise gegeben gewesen, wenn die Erwerbstätigkeit der Studenten den immer wieder wechselnden Erfordernissen des Studiums hätte angepaßt werden müssen.
BAG, Urteil vom 10.08.1994
7 A ZR 695,93
RdW Heft 23-24, Seite IV