Vergütungsfortzahlung für abberufenen Geschäftsführer


Im Arbeits- und Dienstvertragsrecht gilt der Grundsatz "ohne Arbeit keine Vergütung". Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr kann jedoch auch ohne Leistung des Mitarbeiters verpflichtet sein, die Vergütung zu bezahlen, wenn er die ihm angebotene Arbeitsleistung ohne hinreichenden Grund ablehnt. Ein ausdrückliches Arbeitsangebot kann unter Umständen jedoch entbehrlich sein.

Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer berufen, kann in der Regel hieraus geschlossen werden, dass das Unternehmen auf keinen Fall zur weiteren Beschäftigung des abgesetzten Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses die Weiterzahlung seines Gehalts fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.


Urteil des BGH vom 09.10.2000
II Z R 75/99
Betriebs-Berater 2000, 2434
ZIP 2000, 2199
Der Betrieb 2000, 2469
MDR 2001, 97
NJW 2001, 287
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