Der Koch eines Selbstbedienungsrestaurants benötigte angeblich jeweils 15 Minuten zum An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung: Kochhose, -jacke und -mütze. Er meinte, die Umkleidezeit gehöre zur Arbeitszeit und sei ihm daher zu vergüten.
Anderer Auffassung war das BAG. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter sahen bei einem Koch keinen höheren Zeitaufwand für das Umkleiden als bei anderen Mitarbeitern des Betriebs. Sie werteten das Umziehen daher nicht als Arbeitsleistung sondern als persönliche Vorbereitung zur Arbeit.
Anders entschied dasselbe Gericht (6 AZR 220/94) bei Krankenhauspersonal , wo der Arbeitgeber die vorgeschriebene Dienstkleidung zur Verfügung stellt und das Personal die Kleidung in einem speziellen Raum anziehen muß. In diesem Ausnahmefall ist die Umkleidezeit zu vergüten
Urteil des BAG vom 22.03.1995
5 AZR 934/93
EBE-BAG 1995,106