Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Vertragsauflösung
Wird ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers ausgebildet, so behält sich das Unternehmen in der Regel arbeitsvertraglich vor, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet und er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat.
Ein Vertretenmüssen liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet worden ist, insbesondere wenn er selbst kündigt. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn auf Initiative des Arbeitnehmers ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wurde, der ausschließlich in dessen Interesse liegt. Auch in einem derartigen Fall hat daher der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten (teilweise) zu erstatten.
Urteil des BAG vom 05.07.2000
5 AZR 883/98
ZAP EN-Nr. 763/2000
Betriebs-Berater 2000, 2208