Kein ruhendes Arbeitsverhältnis bei Berufung zum Geschäftsführer


Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Betriebsausgliederung), so wird im Zweifel beim Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben.

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass während der Geschäftsführertätigkeit das frühere Arbeitsverhältnis nicht lediglich als ruhend fortbesteht. Das Arbeitsverhältnis lebt daher bei Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nicht wieder auf.


Urteil des BAG vom 08.06.2000
2 A ZR 207/99
MDR 2000, 1443
RdW 2001, 120
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