Gesetzliche Krankenkassen müssen Kosten für Medikamente, die in der Bundesrepublik nicht zugelassen sind, nicht übernehmen. Alleiniges Kriterium für die Erstattungsfähigkeit ist die Aufnahme des Präparats in die Liste zugelassener Arzneimittel.
Beschluß des BVerfG vom 05.03.1997
1 BvR 1071/95
RdW Heft 10/97, Seite IV