Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört neben Kopier- und Telefaxgerät auch ein Anrufbeantworter, damit die Arbeitnehmer den Betriebsrat stets erreichen können.
Beschluss des BAG
7 ABR 9/99
NJW-Heft 49, Seite LIV