Der Arbeitgeber muß seine Mitarbeiter für die Untersuchungen beim Betriebsarzt von der Arbeitszeit freistellen. Die Zeit des Arztbesuches zählt jedoch nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Arbeitszeit. Der somit länger beschäftigte Arbeitnehmer kann daher hierfür keine Überstundenvergütung verlangen.
Urteil des BAG
6 AZR 950/94
Wirtschaftswoche Heft 43/96, 153