Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages


Ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer schlossen einen Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Kurz darauf bereute der Arbeitnehmer den übereilten Vertragsschluß. Mit der Begründung, ihm sei das Thema des beabsichtigten Gesprächs nicht mitgeteilt worden, und ihm sei weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt worden, wollte er von dem Vertrag wieder loskommen.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hielt den Auflösungsvertrag weder für unwirksam noch für anfechtbar. Im Rahmen der Vertragsfreiheit hätte der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt, sich eine Bedenkzeit einräumen zu lassen. Dem unüberlegt handelnden Arbeitnehmer steht kein allgemeines "Reuerecht" zu.


Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.07.1995
1 Sa 629/94
Betriebs Berater 1996, 907
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