Ein unterhaltspflichtiger Arbeitsloser muß alles ihm Zumutbare tun, um eine Arbeitsstelle zu finden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hat er für die Stellensuche die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufbringt. Neben der ohnehin selbstverständlichen Meldung beim Arbeitsamt sind monatlich 20 Bewerbungen durchaus zumutbar.
Tip: Bei einem drohenden Unterhaltsprozeß sollte ein Arbeitsloser sämtliche Bewerbungen und auch Absagen zu Beweiszwecken aufheben.
Beschluß des OLG Naumburg vom 28.05.1996
8 WF 61/96
FamRZ 1997, 574