Aufhebungsvertrag bei bevorstehender Massenentlassung


Ein Arbeitgeber schloß mit einem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag. Dabei wies das Unternehmen nicht darauf hin, daß eine nach § 7 Kündigungsschutzgesetz anzeigepflichtige Massenentlassung (möglicherweise) bevorstand. Als der Arbeitnehmer später von dem geplanten Personalabbau erfuhr, wollte er den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Ein Grund für eine Anfechtung bestand jedoch nach der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages war noch ungewiß, ob und wann infolge der Massenentlassung ein Sozialplan vereinbart und der Arbeitnehmer von diesem erfaßt werde. Somit traf den Arbeitgeber auch keine Hinweispflicht.

Wenn der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine ansonsten unumgängliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung, die er ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, um eine einverständliche Aufhebung gegen Abfindungszahlung nachsucht, ist es Sache des Arbeitnehmers selbst, die möglichen Rechtsfolgen seines Einverständnisses zu bedenken. Durch den Aufhebungsvertrag verzichtet der Arbeitnehmer auch auf einen etwaigen Kündigungsschutz nach § 17 Kündigungsschutzgesetz.

Der Aufhebungsvertrag hatte somit Bestand.


Urteil des BAG vom 13.11.1996
10 AZR 340/96
Der Betrieb 1996, 2498
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