Rücktritt vom Aufhebungsvertrag


Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Da der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlen konnte, wollte der Arbeitnehmer vom Vertrag zurücktreten.

Das Landesarbeitsgericht Köln verneinte ein Rücktrittsrecht, da mit dem gerichtlichen Vergleich eine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse beabsichtigt war. Besonders für den Arbeitgeber ist ein Schwebezustand hinsichtlich des Bestandes des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, da dieser häufig unmittelbar nach der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits einen neuen Arbeitnehmer einstellt.

Nach Meinung des Gerichts stünde der Arbeitnehmer auch nicht besser, wenn das Arbeitsverhältnis noch bestünde. Auch seine Lohnansprüche wären dann wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht durchsetzbar.


Urteil des LAG Köln vom 05.01.1996
4 Sa 909/94
Betriebs-Berater 1996, 907
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