Ein 31-jähriger Elektriker verunglückte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall tödlich. Er war seiner minderjährigen Tochter unterhaltspflichtig.
Ist der Verunglückte zur Zeit seines Todes einem Dritten zum Unterhalt verpflichtet, kann der Unterhaltsberechtigte von dem Schädiger (Unfallverursacher) bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Fortzahlung der Unterhaltsrente für die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten verlangen (§ 844 Absatz 2 BGB).
Im vorliegenden Fall wandte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher ein, der arbeitslose Verunglückte sei zu Lebzeiten den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nicht nachgekommen.
Diesen Einwand ließ das Oberlandesgericht Stuttgart nicht gelten. Der Verunglückte war auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Es genügt daher die Wahrscheinlichkeit, daß der Unterhalt gegen ihn hätte beigetrieben werden können. Darauf, daß der Getötete seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, kommt es nicht an. Die Haftpflichtversicherung muß zahlen.
Hinweis: Ferner entschied das Gericht, daß das Kindergeld der Tochter nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.
Urteil des OLG Stuttgart vom 27.03.1996
1 U 110/95
FamRZ 1996, 1177