Tod nach Aufhebungsvertrag


Ein Arbeitnehmer verstarb nach Abschluß eines Aufhebungsvertrages, aber noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall stehen dem Erben des Verstorbenen keine Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan zu. Leistungen aus dem Sozialplan dienen dazu, einen aus betrieblichen Gründen ausscheidenden Arbeitnehmer wirtschaftlich abzusichern. Dieser Zweck entfällt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts mit dem vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers.


Urteil des BAG vom 25.09.1996
10 AZR 311/96
Der Betrieb 1997, 281

ebenso: Urteile des BAG vom 26.8.1997; 9 AZR 227 und 564/96; Betriebs-Berater 1997, 1901
und 1998, 1479
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