Unterhaltspflichtiger darf Arbeitsstelle nicht aufgeben
Ein Unterhaltspflichtiger darf seine Arbeitsstelle nicht ohne konkrete Aussicht auf anderweitige Beschäftigung von sich aus kündigen.
Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch dann, wenn die Kündigung wegen Konflikten am Arbeitsplatz erfolgte. Vielmehr muß sich der Arbeitnehmer nachhaltig um eine Beseitigung der dargelegten Probleme bemühen. Nur wenn dies nicht möglich ist und die Konflikte zu einer außerordentlichen psychischen Belastung führen, kann eine Kündigung unterhaltsrechtlich relevant sein.
Ergebnis: Durch die voreilige Kündigung wird die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt nicht berührt. Bei der Berechnung ist von dem bisher erzielten Einkommen auszugehen.
Urteil des OLG Hamm vom 09.08.1996
5 UF 73/96
FamRZ 1997, 357