Im Rahmen seiner Berufsausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker mußte ein Auszubildender mehrmals die auswärtige Landesberufsschule besuchen.
Die für Unterkunft und Verpflegung angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.900 DM verlangte der Lehrling von seinem Arbeitgeber ersetzt, da dieser seiner Meinung nach die gesamten Ausbildungskosten zu tragen habe.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein teilte diese Auffassung nicht. Nach dem Berufsbildungsgesetz hat der ausbildende Arbeitgeber nur die Kosten der Ausbildung zu tragen, die durch Teilnahme an einer außerbetrieblichen Maßnahme entstehen. Hierzu zählen aber nicht die Kosten für den Besuch der Berufsschule.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein
2 Sa 741/95
RdW Heft 8/96, Seite V