Ein Vater kann auch gegenüber seinen minderjährigen Kindern ausnahmsweise von seiner Unterhaltspflicht befreit werden, wenn triftige Gründe für die Aufgabe seiner Arbeitsstelle bestehen.
Dies entschied das Amtsgericht Duisburg im Falle eines Arbeiters, der in Folge permanenter Bleibelastung gesundheitliche Schäden befürchten mußte und sich daher zu einer Umschulung als Techniker entschloß. Bei einer ganztägigen Umschulung kann einem Unterhaltspflichtigen - so das Familiengericht weiter - eine Nebentätigkeit zur Unterhaltssicherung nicht zugemutet werden.
Urteil des AG Duisburg vom 14.02.1997
41 F 330/96
FamRZ 1997, 1168