Eine Schwesternhelferin meldete sich unter Vorlage eines Attests bei ihrem Arbeitgeber krank. Die Klinik erfuhr von einer anderen Mitarbeiterin gerüchteweise, die Arbeitnehmerin habe während der Arbeitsunfähigkeit in ihrer tschechischen Heimat die Führerscheinprüfung abgelegt. Die Schwesternhelferin wurde daraufhin zum Personalleiter zitiert, der ihr eine fristlose Kündigung androhte. Zugleich wurde ihr ein Schreiben vorgelegt, in dem sie um die sofortige Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bat. Die Arbeitnehmerin unterschrieb dieses Schreiben. Später focht sie den damit abgeschlossenen Aufhebungsvertrag wegen Drohung an.
Im darauffolgenden Rechtsstreit wurde die Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch alle Instanzen bestätigt. Allein durch die Tatsache, daß die Arbeitnehmerin ins Ausland gereist war und dort die Führerscheinprüfung abgelegt hatte, sahen die Gerichte den Beweiswert des vorgelegten ärztlichen Attests nicht als erschüttert an. Die Richter meinten, daß zahlreiche Krankheiten denkbar sind, die zwar eine vollschichtige Arbeit der Klägerin als Krankenschwesternhelferin ausgeschlossen, eine Auslandsreise und das Ablegen einer Fahrprüfung aber ohne weiteres zugelassen hätten. Diesen Sachverhalt hatte der Arbeitgeber nicht hinreichend aufgeklärt.
Nach alledem wäre die Klinik nicht berechtigt gewesen, wegen des angeblichen Fehlverhaltens eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die Androhung einer nicht gerechtfertigten fristlosen Kündigung berechtigte die Arbeitnehmerin zur Anfechtung der abgegebenen Erklärung. Im Ergebnis bestätigte das Bundesarbeitsgericht daher den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Urteil des BAG vom 21.03.1996
2 AZR 543/95
Betriebs-Berater 1997, 420