Lebensversicherungssumme und Zugewinnausgleich


In einem Scheidungsverbundverfahren nahm der Mann seine Frau auf Zugewinnausgleich in Anspruch.. Gestritten wurde dabei im wesentlichen um die Einbeziehung einer Lebensversicherungssumme in Höhe von ca. 120.000 DM in den Zugewinn, die der Frau als Bezugsberechtigte eines von ihrem 1988 tödlich verunglückten Sohnes aus erster Ehe abgeschlossenen Versicherungsvertrages ausgezahlt worden war.

Der BGH entschied, daß es sich hierbei um einen privilegierten Vermögenserwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB handelt, der dem Anfangsvermögen der Frau zuzurechnen ist. Die Lebensversicherungssumme unterliegt damit nicht dem Zugewinnausgleich, da sie im Zusammenhang mit dem Tode eines Dritten steht. Voraussetzung ist aber, daß Hintergrund der Begünstigung des Ehegatten im Lebensversicherungsvertrag die nahe persönliche Beziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten war.


Urteil des BGH vom 20.09.1995
XII R 16/94
NJW 1995, 3113
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